Pflichtverteidigung

Am 13.12.2019 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung in Kraft getreten, das die Materie der Pflichtverteidigung wesentlich umgestaltet hat.
Nach § 141 Absatz 1 StPO wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegt und der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt.
Fälle der notwendigen Verteidigung liegen beispielsweise vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet.
In bestimmten Fällen kann dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger auch ohne Antrag zu bestellen sein, zum Beispiel, wenn er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll.