Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zum sogenannten Nebenstrafrecht. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt nahezu jeden Umgang mit illegalen Drogen, sei es den Besitz, den Anbau, die Herstellung, die Einfuhr oder das Handeltreiben unter Strafe.

Häufiger als in anderen Bereichen werden die bei den Ermittlungsbehörden ins Visier geratenen Personen mit (Haus-)Durchsuchungen konfrontiert. Gerade in diesen Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, von Anfang an gut beraten zu sein und im Ermittlungsverfahren die entscheidenden Weichen zu stellen. Hierzu gehört auch, weitere einschneidende Maßnahmen, wie etwa den Entzug der Fahrerlaubnis und den Einzug des Führerscheins, zu verhindern.

§ 31a BtMG enthält die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse. Besonderes Augenmerk kann in Betäubungsmittelverfahren auf § 31 BtMG liegen, der für sogenannte „Kronzeugen“ die Möglichkeit einer Strafmilderung bis hin zum Absehen von Strafe vorsieht.

Abzugrenzen ist das BtMG insbesondere von dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG). Hier ergeben sich unter anderem grundlegende Unterschiede bei der Strafbarkeit.