Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeiten

Das Verkehrsstrafrecht und das Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten sollen in erster Linie der Verkehrssicherheit dienen. Diese Materie ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt, beispielhaft ist das Strafgesetzbuch, das Straßenverkehrsgesetz, das Pflichtversicherungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung und die Fahrerlaubnis-Verordnung zu nennen.

Betroffene vertrete ich sowohl im Strafverfahren als auch im Bußgeldverfahren. Eine frühzeitige und effektive Verteidigung ist insbesondere bei den einschneidend wirkenden Führerscheinmaßnahmen angezeigt, die vor allem bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss drohen.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) führt bei Hinzukommen weiterer Umstände, wie zum Beispiel alkoholtypischer Fahrfehler, regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten. Dasselbe gilt ohne das Erfordernis weiterer Umstände für den Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit, die ab einer BAK von 1,1 Promille angenommen wird.

Ab einer BAK von 0,5 Promille liegt auch eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet werden kann.

Wenn die Führerscheinstelle Zweifel an der persönlichen Eignung des Betroffenen geltend macht, wie regelmäßig bei einem sehr hohen Promillewert, kann Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

Den Verkehrsstraftaten werden beispielsweise folgende Tatbestände zugerechnet:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 Strafgesetzbuch (StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
  • Fahren ohne Versicherungsschutz § 6 Pflichtversicherungsgesetz
  • Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr § 229 StGB
  • Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr § 222 StGB
  • Nötigung im Straßenverkehr § 240 StGB
  • Beleidigung im Straßenverkehr § 185 StGB