Jugendstrafrecht

Als ehemaliger Jugendstaatsanwalt bin ich mit dieser Materie gut vertraut. Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Jugendstrafrecht wird auf Jugendliche (14 bis 18 Jahre) in jedem Fall angewendet, auf Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) kann es angewendet werden.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) stellt dem Richter mit Erziehungsmaßregeln, „Zuchtmitteln“ oder der Jugendstrafe eine Vielzahl differenzierter Ahndungsmöglichkeiten zur Verfügung. Bei den Erziehungsmaßregeln sind insbesondere Weisungen zu nennen, etwa Arbeitsleistungen zu erbringen, sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen, an einem Täter-Opfer-Ausgleich oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Als Zuchtmittel kommen neben der Verhängung von Jugendarrest eine Verwarnung oder die Erteilung von Auflagen in Betracht. Auferlegt werden kann zum Beispiel, den durch die Tat verursachten Schaden nach Kräften wiedergutzumachen, sich bei dem Verletzten persönlich zu entschuldigen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Arrest kann für eine Dauer von bis zu vier Wochen verhängt werden. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe setzt voraus, dass der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht das Vorliegen der Schwere der Schuld oder „schädliche Neigungen“ bejaht.

Bei erstmaligen Verfehlungen mit geringer Schuld und einem Geständnis kommt es häufig zu einer Einstellung des Verfahrens ohne Urteil (meist Diversion).